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   OLG Hamm, 08.05.2012 - III-1 VAs 26/12   

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https://dejure.org/2012,19465
OLG Hamm, 08.05.2012 - III-1 VAs 26/12 (https://dejure.org/2012,19465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2012 - III-1 VAs 26/12 (https://dejure.org/2012,19465)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - III-1 VAs 26/12 (https://dejure.org/2012,19465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafvollstreckung Vorrang Maßregel, Entziehungsanstalt

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 23, 28 EGGVG; 64 StGB; 35 BtMG
    Strafvollstreckung Vorrang Maßregel, Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zurückstellung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23; EGGVG § 28; StGB § 64; BtMG § 35
    Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zurückstellung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 38/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Vorrang gegenüber

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12
    Die Vollstreckungsbehörde hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bereits deshalb ausscheidet, weil die Regelung des § 64 StGB zwingend Vorrang vor der vollstreckungsrechtlichen Lösung des Betäubungsmittelrechts hat (vgl. BGH NStZ 2009, 441; StV 2009, 353; Beschluss vom 27.03.2008 - 3 StR 38/08 -, juris; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rdz. 26; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdz. 144 u. 513 f).
  • BGH, 04.03.2009 - 2 StR 37/09

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zur Anwendung von § 35 BtMG

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12
    Die Vollstreckungsbehörde hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bereits deshalb ausscheidet, weil die Regelung des § 64 StGB zwingend Vorrang vor der vollstreckungsrechtlichen Lösung des Betäubungsmittelrechts hat (vgl. BGH NStZ 2009, 441; StV 2009, 353; Beschluss vom 27.03.2008 - 3 StR 38/08 -, juris; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rdz. 26; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdz. 144 u. 513 f).
  • OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12
    Eine solche Ermessensentscheidung ist gem. § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484, Senatsbeschluss vom 22.06.2006 - 1 VAs29/06).
  • OLG Hamm, 22.04.2003 - 1 VAs 17/03

    Zurückstellung, Strafvollstreckung, Therapie, gescheiterte Therapie, Ermessen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12
    Die Erfolglosigkeit von in der Vergangenheit durchgeführten stationären Therapien gebietet es aber, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine neue Rückstellung der Strafvollstreckung anzulegen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 08.08.1996 - 1 VAs 41/96 und 22.04.2003 - 1 VAs 17/03).
  • BGH, 25.11.2008 - 3 StR 404/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (obligatorische Prüfung trotz

    Auszug aus OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12
    Die Vollstreckungsbehörde hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG bereits deshalb ausscheidet, weil die Regelung des § 64 StGB zwingend Vorrang vor der vollstreckungsrechtlichen Lösung des Betäubungsmittelrechts hat (vgl. BGH NStZ 2009, 441; StV 2009, 353; Beschluss vom 27.03.2008 - 3 StR 38/08 -, juris; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rdz. 26; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdz. 144 u. 513 f).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20

    Vollstreckungszurückstellung zur Rehabilitation bei Unterbringung in

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG überprüft das Oberlandesgericht die Entschließung der Antragsgegnerin deshalb nur darauf, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie von einem zutreffenden und ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2012 - III-1 VAs 26/12, juris Rn. 11).
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